Satzung des Vereins „ZusammenZeit e.V.“
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „ZusammenZeit e.V.“.
- Er hat seinen Sitz in Burgwedel, Niedersachsen.
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe, Bildung, Familie, Erziehung, Internationale Völkerverständigung und Demokratieförderung.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Organisation von Freizeitaktivitäten für Kinder
- Durchführung von Bildungsveranstaltungen
- Unterstützung benachteiligter Kinder
§3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
- Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
- schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
- mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
- Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§6 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
- Sie wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
- Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 25 Prozent der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
- Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
- Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
- Wahl und Abwahl des Vorstands
- Entlastung des Vorstands
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Festlegung des jährlichen Mitgliedbeitrags
- Auflösung des Vereins
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsvorsitzenden geleitet. Bei Verhinderung aller Vorstandsmitglieder wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
- Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.§
§8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden, dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden und dem Finanzvorstand.
- Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
- die Aufnahme neuer Mitglieder.
- Die Vorstandsmitglieder werden einzeln von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
- Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
- Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
- Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
§9 Auflösung des Vereins
- Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Jugendhilfe.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
§10 Inkrafttreten
- Diese Satzung tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.

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